Berufliches Oberstufengymnasium
der Fachrichtungen Wirtschaft, Technik und Gesundheit und Soziales
der Fachrichtungen Wirtschaft, Technik und Gesundheit und Soziales
1 Allgemeines
Das Berufliche Oberstufengymnasium am BBZ St. Ingbert ist ein reines Oberstufengymnasium und gliedert sich in
- eine einjährige Einführungsphase und
- in eine zweijährige Hauptphase.
- Abschluss: Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
(nach 3 Jahren und erfolgreich abgelegter saarlandweit einheitlicher Abiturprüfung)
Absolvent*innen des mittleren Bildungsabschlusses und Schüler*innen des achtjährigen Gymnasiums aus Klasse 9 können also in drei Jahren die Allgemeine Hochschulreife erlangen.
Die gymnasiale Oberstufe am BBZ St. Ingbert vermittelt die Voraussetzung für ein Studium in jeder beliebigen Fachrichtung, unabhängig von der gewählten beruflichen Fachrichtung. Aber auch für eine sehr große Zahl von Ausbildungsgängen stellt der Besuch der beruflichen Oberstufe am BBZ St. Ingbert aufgrund der angebotenen beruflichen Profilfächer in den unterschiedlichen Fachrichtungen die optimale Vorbereitung dar.
Drei berufliche Fachrichtungen zur Auswahl: Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales
2 Organisation, Unterrichtsinhalte
Das berufliche Oberstufengymnasium verbindet den Unterricht in den klassischen allgemeinbildenden Fächer mit dem Unterricht in technischen Wissenschaften oder den Wirtschaftswissenschaften bzw. den Sozial- bzw. Gesundheitswissenschaften.
Zugangsvoraussetzung für das Berufliche Oberstufengymnasium ist der Mittlere Bildungsabschluss (mit Berechtigungsvermerk) oder die Versetzung in Klasse 10 des achtjährigen Gymnasiums (siehe unten, Aufnahmebedingungen).
Vor allem für Schüler*innen, die bisher nur in einer Fremdsprache unterrichtet worden sind, bietet sich hier eine neue Chance, zur Allgemeinen Hochschulreife zu gelangen.
2.1 Unterrichtsfächer in der Einführungsphase (1. Schuljahr)
In der Einführungsphase verteilt sich der Unterricht wie folgt: (in Klammern Wochenstunden)
- Deutsch (4),
- Mathematik (4),
- Fremdsprache 1 (Englisch oder Französisch) (4),
- Fremdsprache 2 (Englisch, Französisch oder Spanisch) (4)
- In der Fachrichtung Wirtschaft:Betriebswirtschaftslehre einschließl. Rechnungswesen (3) und Volkswirtschaftslehre (3) oder
- In der Fachrichtung Technik: Technologie Metalltechnik/Maschinenbau (3) und Elektrotechnik (3) oder
- In der Fachrichtung Gesundheit und Soziales: Gesundheit (3) und Pädagogik, einschließl. Psychologie (3)
- Religion (2) oder Ethik (2),
- Geschichte (2),
- Berufliche Informatik (2),
- Chemie (2), Physik (2) bzw. Biologie (2) (Wahl von zwei Naturwissenschaften),
- Sport (2),
- Musik (2) oder Bildende Kunst (2).
Der Unterricht umfasst in der Einführungsphase insgesamt 36 Wochenstunden.
2.2 Unterrichtsgestaltung der Hauptphase (2. und 3. Schuljahr)
Der Unterricht in der Hauptphase ist in einem System von Kursen organisiert, die Fächern zugeordnet sind. Durch die zu belegenden Pflichtfächer in der Hauptphase wird gewährleistet, dass die Schülerin/der Schüler
– im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
– im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
– im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld
sowie in den Fächern Religion/Allgemeine Ethik und Sport Unterricht von im Durchschnitt mindestens 34 Wochenstunden je Halbjahr erhält.
Die gymnasiale Oberstufe in St. Ingbert bietet im Rahmen der o. g. Unterrichtsgestaltung als Besonderheit eine berufliche Profilierung
- im Bereich Technik:
Jede Schülerin, jeder Schüler belegt als einen von zwei L-Kursen (Kurs mit erhöhtem Anforderungsniveau,
5-stündig) das Fach „Technologie Metalltechnik/Maschinenbau“ und darüber hinaus noch ein weiteres die Fachrichtung vertiefendes Fach, wie z. B. „Technologie Elektrotechnik“ und/oder „Technische Informatik“ (Kurse mit grundlegendem Anforderungsniveau, 3- bzw. 2-stündig). Der zweite L-Kurs wird aus den Fächern Mathematik, Deutsch oder Fremdsprache (Französisch oder Englisch) ausgewählt.
- im Bereich Wirtschaft:
Jede Schülerin, jeder Schüler belegt als einen von zwei L-Kursen (Kurs mit erhöhtem Anforderungsniveau,
5-stündig) das Fach „Betriebswirtschaftslehre, einschließlich Rechnungswesen“ und darüber hinaus noch ein weiteres die Fachrichtung vertiefendes Fach, wie z. B. „Volkswirtschaftslehre“ und/oder „Wirtschaftsinformatik“ (Kurse mit grundlegendem Anforderungsniveau, 3- bzw. 2-stündig). Der zweite L-Kurs wird aus den Fächern Mathematik, Deutsch oder Fremdsprache (Englisch oder Französisch) ausgewählt.
- im Bereich Gesundheit und Soziales:
Jede Schülerin, jeder Schüler belegt als einen von zwei L-Kursen (Kurs mit erhöhtem Anforderungsniveau,
5-stündig) das Fach „Gesundheit“ oder das Fach „Pädagogik, einschließlich Psychologie“. Weiterhin hat die Schülerin, der Schüler die Wahl, das jeweils verbleibende Profilfach (Gesundheit oder Pädagogik/Psycho-logie) und/oder die berufliche Informatik im Gesundheitsbereich als weitere G-Kurse (Kurse mit grund-legendem Anforderungsniveau, 3- bzw. 2-stündig) zu belegen. Der zweite L-Kurs wird auch hier aus den Fächern Mathematik, Deutsch oder Fremdsprache (Englisch oder Französisch) ausgewählt.
Der Unterricht in der Hauptphase endet in der Regel nach der 8. Stunde (14:10 Uhr).
2.3 Fremdsprachenregelung
Jede Schülerin, jeder Schüler nimmt in der Einführungsphase grundsätzlich am Unterricht in zwei Fremdsprachen teil.
Situation 1 (bisher Belegung von zwei Fremdsprachen):
Hier sind die beiden Fremdsprachen Französisch und Englisch, die bereits in der bisherigen Schule besucht wurden (Beginn der ersten Fremdsprache ab Klasse 5, Beginn der zweiten Fremdsprache ab 6. oder 7. Klasse). Die Verpflichtung zur Belegung der zweiten Fremdsprache in der Hauptphase (Klassenstufe 12 und 13) entfällt in diesem Fall, so dass der Schüler bzw. die Schülerin nach der Einführungsphase entscheiden kann, ob beide oder nur eine der beiden Fremdsprachen, bis inklusive Klassenstufe 13, weitergeführt werden. Die Wahl von Fremdsprachen als schriftliche und/oder mündliche Abiturprüfung(en) ist möglich, aber nicht verpflichtend.
Situation 2 (bisher Belegung von einer Fremdsprache):
Schüler*innen, die keinen Unterricht oder keinen bis zum Eintritt in die Einführungsphase durchgehenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, belegen zu Beginn der Einführungsphase die zweite Fremdsprache Spanisch, als neu einsetzende Fremdsprache, bis zum Abitur (mind. 3 Jahre). Diese neu einsetzende Fremdsprache Spanisch wird in der Hauptphase auf grundlegendem Anforderungsniveau (G-Kurs) unterrichtet und kann nicht abgewählt werden, muss aber nicht als Abiturprüfungsfach im schriftlichen oder mündlichen Abitur gewählt werden.
3 Anmeldung
Die Anmeldung zum Beruflichen Oberstufengymnasium erfolgt grundsätzlich ab Ende Januar online über die Homepage des BBZ IGB.
Nach der Bearbeitung der Online-Anmeldung erhalten Sie von uns per E-Mail das von Ihnen bereits ausgefüllte Online-Anmeldeformular, welches von Ihnen unterschrieben zusammen mit den folgenden Unterlagen im Sekretariat persönlich einzureichen ist.
Für Schüler*innen der Gemeinschaftsschule, privaten Realschule bzw. Berufsfachschule der Klassenstufe 10:
– Geburtsurkunde
– Lebenslauf (tabellarisch)
– Jahreszeugnis der Klassenstufe 9
– Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10
Für Schüler*innen des achtjährigen Gymnasiums:
– Geburtsurkunde
– Lebenslauf (tabellarisch)
– Jahreszeugnis der Klassenstufe 8 bzw. 9 (bei Wiederholung der Einführungsphase)
– Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 9 bzw. 10 (bei Wiederholung der Einführungsphase)
4 Aufnahmebedingungen für den Eintritt in die Einführungsphase des Beruflichen Oberstufengymnasiums
4.1 ohne zusätzliche Voraussetzungen
- Schüler*innen eines Gymnasiums aus Klasse 9, mit Versetzung in die Klassenstufe 10,
- Schüler*innen eines Gymnasiums aus der Einführungsphase, die eine Wiederholung planen,
- Absolvent*innen der Fachoberschule
4.2 Absolvent*innen der Gemeinschaftsschule mit dem Mittleren Bildungsabschluss
Generell gilt für die Absolvent*innen der Gemeinschaftsschule mit dem Mittleren Bildungsabschluss, dass ein Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe möglich ist, sofern das Abschlusszeugnis einen der folgenden Vermerke enthält:
„Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, in die gymnasiale Oberstufe überzugehen“ (falls eine zweite Fremdsprache durchgehend belegt wurde) bzw.
„Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, zum Wirtschaftsgymnasium, zum Technischen Gymnasium … überzugehen“ (falls keine zweite Fremdsprache durchgehend belegt wurde)
Die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist gegeben, wenn im Abschlusszeugnis die Voraussetzungen gemäß § 24 der Gemeinschaftsschulverordnung erfüllt sind.
Zu den konkreten Bedingungen bzw. Notenkonstellationen, die gegeben sein müssen, damit der o. g. Berechtigungsvermerk auf dem Abschlusszeugnis erscheint, informiert Sie die Schulleitung der bisher besuchten Gemeinschaftsschule.
4.3 Absolvent*innen der privaten Erweiterten Realschule mit dem Mittleren Bildungsabschluss
Generell gilt für die Absolvent*innen der privaten Erweiterten Realschule mit dem Mittleren Bildungsabschluss, dass ein Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe möglich ist, sofern das Abschlusszeugnis einen der folgenden Vermerke enthält
„Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, in die gymnasiale Oberstufe überzugehen“ (falls eine zweite Fremdsprache durchgehend belegt wurde) bzw.
„Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, zum Wirtschaftsgymnasium, zum Technischen Gymnasium … überzugehen“ (falls keine zweite Fremdsprache durchgehend belegt wurde)
Zu den konkreten Bedingungen bzw. Notenkonstellationen, welche erfüllt sein müssen, damit der o. g. Berechtigungsvermerk auf dem Abschlusszeugnis erscheint, gilt folgendes:
Fall 1 (Zwei Fremdsprachen in der Realschule)
- Die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache muss mindestens 2,5 betragen, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter ausreichend lauten darf, und
- die Durchschnittsnote in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note mangelhaft lauten darf.
Fall 2 (1 Fremdsprache in der Realschule)
- Die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache muss mindestens 2,3 betragen, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter ausreichend lauten darf, und
- die Durchschnittsnote in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note mangelhaft lauten darf.
Liegen die o. g. geforderten Durchschnittsnoten und damit der genannte Vermerk im Abschlusszeugnis nicht vor, so ist ein Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe möglich, wenn die Klassen-konferenz an der privaten erweiterten Realschule durch ein an die aufnehmende Schule zu richtendes Gutachten, in dem alle für die Beurteilung des jeweiligen Falles in pädagogischer Hinsicht maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, den Übergang befürwortet hat. Die Klassenkonferenz kann die Befürwortung aussprechen, wenn im Abschlusszeugnis
Fall 1 (Zwei Fremdsprachen in der Realschule)
- die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache mindestens 2,75 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter ausreichend lauten darf, und
- die Durchschnittsnote in den übrigen Fächern mindestens 3,0 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note mangelhaft lauten darf.
Fall 2 (1 Fremdsprache in der Realschule)
- die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache mindestens 2,6 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter ausreichend lauten darf, und
- die Durchschnittsnote in den übrigen Fächern mindestens 3,0 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note mangelhaft lauten darf.
4.4 Absolvent*innen der zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung
Folgende Voraussetzungen sind für die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu erfüllen:
- Die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Berufliche Kompetenz muss mindestens 2,5 betragen, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter befriedigend lauten darf, und
- die Durchschnittsnote in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem der letztgenannten Fächern (übrige Fächer) die Note mangelhaft lauten darf.
ODER
- In höchstens einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Berufliche Kompetenz die Note wenigstens ausreichend lautet und die Durchschnittsnote in diesen Fächern mindestens 2,0 und
- in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem der letztgenannten Fächern (übrige Fächer) die Note mangelhaft lauten darf.
5 Aufnahmebedingungen in die Hauptphase (Klassenstufe 12) des Beruflichen Oberstufen-gymnasiums (BOG)
Gemäß der Verordnung- Schulordnung – über den Übergang von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 6. August 2009 (Amtsblatt Seite 1389 [ 1392 ] können in die Hauptphase des Beruflichen Oberstufengymnasiums eintreten:
- Absolventen der Fachoberschule des Fachbereiches Wirtschaft, Technik bzw. Gesundheit und Soziales, die vor Eintritt in die Fachoberschule an der zum Mittleren Bildungsabschluss führenden Schule in einer 2. Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, am Unterrichtsangebot der Fachoberschule in dieser 2. Fremdsprache teilgenommen und im Zeugnis der Fachhochschulreife hierfür mindestens die Note „befriedigend“ erhalten haben.
- Bitte beachten: Ohne den Besuch der Einführungsphase, d. h. direkt in die Hauptphase des BOG können Absolventen der Fachoberschule des Fachbereiches Wirtschaft nur in das BOG für Wirtschaft eintreten. Direkt in die Hauptphase können Absolventen der Fachoberschule des Fachbereiches Technik nur in das BOG für Technik eintreten. Gleiches gilt für Absolventen der Fachoberschule des Fachbereiches Gesundheit und Soziales, welche direkt in die Hauptphase nur in das BOG für Gesundheit und Soziales eintreten können.
Schlussbemerkungen
Alle genannten Aufnahmebedingungen sind näher geregelt durch die „Verordnung – Schulordnung – über den Übergang von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe“, letzte Änderung vom 6. August 2009 und durch den „Erlass über die Einrichtung eines Schulversuches zur Vorbereitung von Schülern und Schülerinnen des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungs-ganges an Erweiterten Realschulen auf den Übergang in die gymnasiale Oberstufe“, letzte Änderung vom 9. Juli 2009. Weitere Rechtsgrundlagen sind die VO – Schulordnung- über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Erweiterten Realschule (ERS-VO) sowie die VO – Schulordnung – über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Gesamtschule (GesVO).
Bei den unter Punkt 4 (s. o.) angeführten Zugangsvoraussetzungen für das Berufliche Oberstufengymnasium handelt es sich – so hoffen wir – um für jedermann verständliche Umformulierungen der in „Juristensprache“ abgefassten Verordnungen und Erlasse. Es kann sein, dass dabei nicht für jeden Einzelfall die Rechtslage korrekt beschrieben ist. Insofern besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Berufliche Oberstufen-gymnasium, sofern obige Ausführungen im Widerspruch zu den gültigen Rechtsvorschriften stehen. Wir bitten hierfür um Verständnis und beraten Sie selbstverständlich gerne auch persönlich.
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